Erhöhung der Müllgebühren und was Sie bei Tonnenänderung-, abmeldung und Eigentümerwechsel beachten sollten

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Seit 01.01.2024 wurden vom Landkreis Regensburg die Müllgebühren erhöht und neue Gebührenbescheide verschickt.  Seitdem ist bei den Gemeinden ein großer Ansturm, um Mülltonnen um- oder abzumelden oder den Eigentümer zu wechseln.

Anbei ein paar Informationen für Sie:

• Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, jedes Grundstück an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen. Dies gilt auch für Grundstücke, die nach ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht ständig, jedoch in kürzeren oder längeren Zeitabständen benutzt werden (z.B. auch für Ferienhäuser).

• Weiterhin gilt diese Regelung sowohl für normale Wohngrundstücke als auch für gewerblich, freiberuflich und sozial genutzte sowie sonstige Grundstücke. Das bedeutet, auch Gewerbetreibende sind mit ihrem gesamten Restmüll (gewerblicher Siedlungsabfall, der nicht verwertet werden kann) an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Eine anderweitige oder zusätzliche Entsorgung durch private Entsorgungsdienstleister ist nicht gestattet.

• Sofern das Gebäude grundsätzlich bewohnbar ist, ist eine Abmeldung nicht zulässig, auch wenn dort aktuell keine Person gemeldet ist bzw. dort wohnt. Komplette Abmeldungen von Grundstücken sind z. B. nur möglich, wenn das auf dem Grundstück befindliche Gebäude einsturzgefährdet ist oder abgerissen wird / wurde und somit weder zu Wohn-, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken nutzbar ist. Dies muss entsprechend bescheinigt werden (z. B. Statikgutachten, Abrissgenehmigung o. ä.).

Abmeldungen von Tonnen (auch wenn eine große Tonne durch eine kleinere ersetzt wird oder umgekehrt) können generell nur unter Vorlage der abgekratzten Gebührenmarke (bzw. Fragmenten davon) erfolgen. Bei nicht anfahrbaren Grundstücken müssen zudem die restlichen Restmüll- und Papiersäcke an die Gemeinde zurückgegeben werden.

An-, Um- oder Abmeldungen können nur vom Grundstückseigentümer oder von Personen mit entsprechender Vollmacht vorgenommen werden.

Anmeldungen können nur zum Ersten des angefangenen Monats erfolgen, Abmeldungen von Tonnen nur zum nächsten Monatsende. Eine Abmeldung für zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich..
Beispiel:
 Anmeldung am 22.01.2024  Anmeldung wirksam ab 01.01.2024
 Abmeldung am 22.01.2024  Abmeldung wirksam ab 01.02.2024

• Die neue Abfallwirtschaftssatzung enthält sowohl für Privathaushalte als auch für Gewerbetreibende Angaben zur Ermittlung eines Mindestrestmüllvolumens, d. h. das Restmüllvolumen, das mindestens angemeldet werden muss. Es wird folgendermaßen ermittelt:

Privathaushalte: 5 Liter pro Woche und pro mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Person
Gewerbebetriebe: 3,0 Liter je Beschäftigten pro Woche
zusätzlich bei Gewerbebetrieben:
a) Krankenhäuser, Kliniken, Beherbergungsbetriebe, Hotels, Internate und ähnliche Einrichtungen: 2,5 l je Bett pro Woche
b) Gaststätten, Imbissstuben: 5,0 l je Beschäftigten pro Woche
c) Industrie-, Handwerksbetriebe, Lebensmittelhandel und Arztpraxen: 2,5 l je Beschäftigten pro Woche
d) Schulen, Kindergärten, Bildungsstätten und ähnliche Einrichtungen: 1,0 l je Schüler/Kind pro Woche
Bei gemischt genutzten Grundstücken werden die beiden einzeln ermittelten Restmüllvolumen addiert

Bitte überlegen Sie gut, ob der Wechsel auf eine kleinere Tonne wirklich sinnvoll ist.

• Anzumerken ist auch noch, dass die 2. Papiertonne erst ab der 7. im Grundstück gemeldeten Person beantragt werden kann. Wenn die Zahl der gemeldeten Personen wieder unter diese Grenze sinkt, z.B. aufgrund Mieterwechsel etc., dann muss diese 2. Papiertonne wieder bei der Gemeinde abgemeldet und die Tonne zurückgegeben werden. Dafür hat der Vermieter bzw. Eigentümer Sorge zu tragen.
 

Ausführliche Informationen finden Sie auch in der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Regensburg.